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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Adobe PDF Format zum ausdrucken! Version 1.0, Stand:15.01.2004


Allgemeine Geschäftsbedingungen der FMVE

FMVE - Frank Maier & Michael Vogt Engineering GbR, Moltkestraße 1, D-73734 Esslingen am Neckar

Telefon: (0711) 34 16 923 – 0, Telefax: (0711) 34 16 923 – 9

E-Mail: info@fmve.com, Web: www.fmve.com

Im folgenden – FMVE – genannt.

1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von FMVE – dazu gehört auch die Überlassung von Hardware und Software - erfolgen ausschließlich zu den folgenden Verkaufs-, Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten FMVE nur, wenn FMVE sie schriftlich anerkannt hat. Unsere Bestimmungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden/Nutzers die Leistungen an den Kunden/Nutzer vorbehaltlos durchführen. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden/Nutzer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

FMVE behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor und veröffentlicht diese auf seiner Webseite. Der Kunde/Nutzer ist verpflichtet, die AGB regelmäßig zu prüfen, insbesondere vor jedem Auftrag, um rechtzeitig Kenntnis über Änderungen zu erhalten. Bei einer Änderung der AGB´s durch FMVE gelten jedoch die AGB´s, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich waren.


2. Vertragsschluss, Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von FMVE als angenommen. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Es bleibt uns vorbehalten bestätigte Preise zu verändern, falls sich die vom Kunden angegebenen preisbestimmenden technischen Daten gegenüber den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Daten wesentlich ändern. Der Vertrag kommt unter ausschließlicher Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, entweder durch die vorbehaltlose Annahme unseres Angebots seitens des Kunden, im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch FVME, oder durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch FMVE und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden zustande.

Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die FMVE überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung einesAngebotes von FMVE. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von FMVE hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen. Soweit FMVE seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von FMVE. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen.


3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Esslingen. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackungs-, Transport- und Versandkosten.

Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor.

Sämtliche Ansprüche und Forderungen von FMVE sind zur sofortigen Zahlung in EUR zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer fällig. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum (maßgeblich ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von FMVE) rein netto zu leisten. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen iHv. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Ebenso sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar.


4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand uns verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

Teil- und vorfristige Lieferungen durch FMVE sind zulässig, soweit sie den Vertragszweck für den Kunden nicht gefährden und aus objektiver Sicht für den Kunden auch zumutbar sind. Als eingehalten gilt die Frist, wenn FMVE die Lieferung oder Leistung zu dem bestimmten Termin dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen übergibt. Kann seitens FMVE nur eine Teilleistung oder Teillieferung erfolgen, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen übergeben ist und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für FMVE nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von FMVE zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen. Für Lieferverzögerungen durch die beauftragten Beförderungsdienste, auch die Deutsche Post, haften wir nicht.


5. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie erhebliche Mängel aufweisen oder verspätet sind, vom Kunden entgegenzunehmen.

Nimmt der Kunde trotz angemessener Fristsetzung unsererseits die Lieferung nicht oder nicht vollständig ab, sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung hinsichtlich des nicht abgenommenen Teils vom Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Der Schaden beträgt mindestens 15 % des Verkaufspreises zzgl. der uns entstandenen Material- und Verwaltungskosten.


6. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch wenn FMVE die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

Die Art und Weise der Verpackung und Versendung als auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens bleibt FMVE überlassen.

FMVE ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen.

Auf Wunsch des Kunden schließt FMVE auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.


7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, Lieferungen oder Leistungen die unter Eigentumsvorbehalt von FMVE stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von FMVE geliefert identifiziert werden können.

Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Wird FMVE die obliegende Lieferung aus einem zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller genannter Ansprüche. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für FMVE. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen.

Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnungsverbot

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht und auch nur dann, wenn über die Berechtigung der geltend gemachten Mängelrüge Einigkeit besteht oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden vorliegen. FMVE ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistungen - auch durch Bürgschaft - abzuwenden. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nichtrechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


8. Bonitätsprüfung

FMVE ist berechtigt, die Bonität des Kunden zu prüfen. Bereits gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von FMVE sofort fällig, wenn von dem Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von FMVE gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst werden können, oder durch Widerspruch zurückgegeben werden, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird. FMVE ist in diesen Fällen auch berechtigt bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.


9. Entwicklungen

Entwicklungen haben zum Ziel, eine vorgegebene Aufgabe zu erfüllen. Wie die vom Auftraggeber vorgegebene Aufgabe erfüllt wird, wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen bzw. über Lastenheft und Pflichtenheft definiert und abgestimmt. Werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber technische Daten abgesprochen, sind diese in der späteren Konstruktion/Implementierung der Einrichtung/Systems vom Auftragnehmer einzuhalten. Dies setzt eine mit den vorgegebenen Elementen technische Realisierbarkeit voraus.

Werden die Einrichtung oder Teile der Einrichtung vom Auftraggeber, oder in seinem Auftrag von Dritten gefertigt, ist bei Änderungen an Fertigungsunterlagen Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu halten.

Ersatzansprüche wegen fehlender Funktionserfüllung der Entwicklung können maximal in Höhe des Auftragswertes geleistet werden, wenn erwiesen ist, dass die Vorgaben des Auftraggebers ausgereicht hätten, die Funktionsparameter hinreichend zu beschreiben. Eine Funktionsuntüchtigkeit ist durch einen unabhängigen Gutachter zu bestätigen. Sind bestimmte Projektzustände (Meilensteine) bereits vom Auftraggeber abgenommen und evtl. damit verbundene Projektteilzahlungen getätigt. So sind Ersatzansprüche nicht mehr auf die getätigten Teilzahlungen anwendbar.

Stellt sich heraus, dass durch Änderungen an einer vorher abgegebenen Funktionsgruppe eine nachfolgende Funktionsgruppe kostengünstiger herzustellen ist oder die Produktion der Einzelteile einer Funktionsgruppe bereits begonnen wurde, jedoch Änderungen an der Funktionsgruppe nötig werden, gehen die Änderungsarbeiten zu Lasten des Auftraggebers.

Ein Auftrag bzw. eine Funktionsgruppe gilt als abgeschlossen, wenn die Unterlagen, Daten und Stücklisten an den Auftraggeber übergeben wurden oder die Fertigung der von Ihm oder Dritten begonnen wurde.


10. Softwarenutzung

An Software von FMVE jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. FMVE bleibt Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelten Software.

Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt FMVE dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. FMVE bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. FMVE verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.


11. Datensicherheit und -Übertragungen

Soweit FMVE nicht zu weiteren Verarbeitungsdiensten beauftragt wurde, ist allein der Kunde für die Datensicherung verantwortlich. FMVE ist von einer weiteren Aufbewahrungspflicht sämtlicher Daten freigestellt. FMVE weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.


12. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet FMVE unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von FMVE nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Für Software von FMVE übernehmen wir die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von FMVE ist auf von FMVE spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für kundenspezifisch erstellte Software leistet FMVE Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. FMVE leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die FMVE im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von FMVE eintritt.

Unwesentliche Mängel an Funktion, Material, Oberfläche, Farbe die durch die Eigenart der Herstellung oder der in der Ware integrierten Einzelteile bedingt sind und die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinflussen, berechtigen nicht zur Reklamation.

Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist FMVE von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht mit vorheriger Zustimmung von FMVE den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von FMVE für die daraus entstehenden Folgen.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn FMVE unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. wenn FMVE die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, FMVE lässt eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen.

Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FMVE und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von FMVE bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung/Software vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.

Alle Ansprüche wegen Mängeln am Liefergegenstand verjähren in 12 Monaten.


13. Gewährleistung

Internetinformationen, Angaben in Prospekten, Werbeschriften, etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben FMVE vorbehalten. Für Produktionsdaten und Aufträge, die unvollständig, falsch, zweideutig oder in versteckter Form geliefert werden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Beachten Sie die strikte Trennung von Produktions- (Fertigungsdaten) und den Produktspezifikationsdaten (Bestellung). Nur Produktionsdaten können im Fertigungsprozess berücksichtigt werden.

Soweit der Kunde Korrekturabzüge, Zeichnungen und Muster begutachtet und freigibt, ist FMVE von jeder Haftung für nicht vom Kunden beanstandete Fehler entbunden. Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch undeutliche und unvollständige Angaben entstanden sind, haften wir nicht.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt gründlich und vollständig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen.

Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die erst im Rahmen der Weiterverarbeitung festgestellt werden können. Diese Mängel müssen unverzüglich nach Auftauchen schriftlich angezeigt werden. Die Beweislast, dass die Mängel erst im Rahmen der Weiterverarbeitung festgestellt werden konnten, liegt dabei bei dem Kunden.

Soweit der Kunde trotz Feststellung eines Mangels die gelieferte Ware auch nur teilweise weiter verarbeitet, entfällt für FMVE die Pflicht zur Reklamationsanerkennung, soweit kein schriftliches Einverständnis mit der Weiterverarbeitung vorliegt. Dies gilt nicht, soweit der behauptete Mangel nicht durch die Weiterverarbeitung entstanden sein könnte. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch eine Weiterverarbeitung entstanden sind, wie z. B. Bauteile, Bestückung, Montagekosten, Tests, Fehlersuche oder Schäden an weiteren Modulen oder Geräten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, etc. entstehen. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungen.

Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl von FMVE auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, wobei sich FMVE zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche vorbehält. Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware entspricht. Wird FMVE keine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Sollten die Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Sollte aufgrund von physikalisch bedingten Werten der bei der Ware verwendeten oder vorgeschriebenen Komponenten technologische Grenzen entstehen, die einzelne bereits zugesicherte Eigenschaften dann nicht mehr zulassen. So berechtigt dies nicht zur Reklamation oder Minderung, wenn keine technologische Alternative auf Grund des aktuellen Technologiestandes in diesem Bereich existiert.

Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich sowohl gegenüber FMVE als auch gegenüber deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässig Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


14. Unmöglichkeit, Verzug

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt durch Verschulden des Kunden ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Kommt FMVE in Verzug und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht - dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer an FMVE etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer an FMVE gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.


15. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von FMVE infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8 und 10 Absatz 2 und 3 dieser Bedingungen entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet FMVE - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die FMVE arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit FMVE garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FMVE auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


16. Haftungsumfang

Soweit FMVE und seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entsprechend § 13 AGB bzw. nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften, bestimmt sich der Haftungsumfang wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss unter c) gilt nicht, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei Schäden zwingend gehaftet wird.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz - mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie wegen arglistiger Täuschung - verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, indem der Ersatzberechtigte von dem Schaden oder den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt erfährt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von dem schädigenden Ereignis an.


17. Urheberrecht

Der Kunde garantiert, alleiniger Inhaber aller Recht an den für ihn zu bearbeitenden Teilen, Daten und Unterlagen zu sein und stellt FMVE von allen Ansprüchen Dritter frei. FMVE überprüft nicht, ob gelieferte Entwürfe oder Vorlagen gegen Urheberrechte, Warenzeichen oder bei Gericht hinterlegte Gebrauchsmuster verstossen. Insoweit ist eine Haftung von FMVE ausgeschlossen.


18. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-How und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von FMVE keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. FMVE behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.


19. Schriftform

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und FMVE. Etwaige mündliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


20. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in 73734 Esslingen zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.


21. Anwendbares Recht

Auf den vorliegenden Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Somit gelten in erster Linie die allgemeinen Vertragsbedingungen von FMVE, sodann die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.


22. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Wirksamkeit verlieren sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie die betreffende Regelung bedacht hätten. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.


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